Gesamtbetrieblichkeit der Bio-Betriebe

Das Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit ist ein zentraler Grundsatz der biologischen Wirtschaftsweise von Bio Suisse. Es trägt dazu bei, dass:

  • der Biolandbau als Wirtschaftsweise glaubwürdig ist;
  • die Anforderungen des Biolandbaus kontrollierbar und nachvollziehbar sind.

Wichtig: Als Landwirtschaftsbetrieb gilt bei Bio Suisse ein Unternehmen mit Land, Gebäude, Inventar und Arbeitskräften in einer Einheit.

Teil II, Art. 1

Welche Fragen müssen abgeklärt werden, bevor ich meinen Betrieb auf Bio umstelle?

Bewirtschafter und Personen mit einer leitenden Funktion* auf einem Knospen-Betrieb dürfen keine nicht biologischen Betriebe** führen, an deren Führung beteiligt sein oder eine leitende Funktion innehaben.

*Als Mitarbeitende mit leitender Funktion gelten Personen, die Entscheidungskompetenzen in betrieblichen und finanziellen Bereichen oder Teilbereichen haben (z.b. Betriebsleiter oder Betriebszweigleiter)

**Als nicht biologische Betriebe gelte Betriebe, die keinen gesetzlichen Bio-Standard erfüllen

Arbeitet ein Knospe Betrieb mit einem nicht biologischen Betrieb zusammen (z.b. Vermehrungsbetrieb), liegt die Verantwortung der Knospe-Produktion beim Knospe Bewirtschafter. Hierbei gilt, dass der Bewirtschafter oder Mitarbeiter mit leitenden Funktionen des nicht biologischen Betriebes keine Arbeiten auf dem Knospe-Betrieb in eigener Verantwortung ausführen darf.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.5

Die Zupacht oder Miete von bisher nicht biologisch genutzten Gebäuden* ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Einhaltung Abstand von 100m zu den nächsten nicht biologisch bewirtschafteten Gebäuden. Anträge für Ausnahmebewilligungen werden von der Markenkommission Anbau (MKA) beurteilt.
  • Es handelt sich um ganze und freistehende Gebäude.
  • Anfallende Arbeiten müssen zwingend durch Arbeitskräfte des Knospe-Betriebes durchgeführt werden

Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.6.1

Die Verpachtung oder Vermietung von Gebäuden an nicht biologische Betriebe sind unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Einhaltung Abstand von 100m zu den nächsten biologisch bewirtschafteten Gebäuden. Anträge für Ausnahmebewilligungen werden von der Markenkommission Anbau (MKA) beurteilt.
  • Die Gebäude müsse ganz und freistehend sein

Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.6.1

Pachten und Nutzen von nicht biologischen Flächen

Sofern es sich nicht um Landabtausch handelt, ist die Zupacht oder Nutzung von bisher nicht biologisch genutzten Flächen nur zulässig, wenn die Flächen mindestens 3 Jahre vom Knospe-Betrieb bewirtschaftet werden. Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.7.1

Verpachtung von biologischen Flächen

Eigenes Land darf nur langfristig (in der Regel für mindestens 6 Jahre) an nicht biologische Betriebe verpachtet werden. Eine kurzfristige Verpachtung zwecks «chemischer Sanierung» ist nicht zulässig. Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.7.2

Unselbständige Erwerbstätigkeiten

Nahezu uneingeschränkt möglich. Einzige Einschränkung: Ein Knospe-Bewirtschafter darf als Angestellter seines Ehe- oder Konkubinatspartners keine im Biolandbau unerlaubten Hilfsmittel ausbringen.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.8.1
 

Selbständige Erwerbstätigkeiten wird unterschieden zwischen landwirtschaftsfremden und -nahen Tätigkeiten

Bei landwirtschaftsfremden Tätigkeiten bestehen keine Einschränkungen

Betreibe ich landwirtschaftsnahe Tätigkeiten wie:

  • Landwirtschaftliches Lohnunternehmen
    • Hierbei gilt: Keine Applikation von im Biolandbau unerlaubten Hilfsstoffen. Ausnahme Säen von gebeiztem Saatgut, welches nicht auf dem Knospe-Betrieb gelagert wird, sowie die Maschine wird ausserhalb des Knospe-Betriebes gereinigt
  • Viehhandel mit nicht biologischen Tieren
    • ​​​​​​Hierbei gilt: Handel mit nicht biologischen Tieren erlaubt, jedoch muss der Viehhandelvom Landwirtschaftsbetrieb getrennt sein und die Tiere dürfen nicht auf dem Knospe-Betrieb eingestallt werden.
  • Handel mit nicht biologischen Futtermitteln
    • Hierbei gilt: Der Handel ist grundsätzlich erlaubt, jedoch dürfen nicht biologische Futtermittel nicht auf dem Knospe-Betrieb gelagert oder umgeschlagen werden
  • Handel mit nicht biologischen Landschaftsgärtnereien
    • Hierbei gilt: Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers dürfen unerlaubte Mittel auf nicht landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden. Unerlaubte Mittel dürfen nicht auf dem Knospe-Betrieb abgerechnet oder auf diesem gelagert werden.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.8.2

Gemeinschaftlich oder genossenschaftlich genutzte Knospe-Sömmerungsbetriebe können nicht einem einzelnen Betrieb oder einer Betriebsgemeinschaft zugeordnet werden. Die jährlich kontrollierten Knospe-Sömmerungsbetriebe haben jeweils eine verantwortliche Person (Alpmeister), welche die Richtlinien kennt und sich im Biolandbau weiterbildet.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.9.1

Private Sömmerungsbetriebe müssen biologisch bewirtschaftet werden (Grundsatz der gesamtbetrieblichen Umstellung). Ein Sömmerungsbetrieb gilt als Privatalp, wenn Gebäude im Eigentum oder in Pacht eines Betriebes/ einer Betriebsgemeinschaft stehen oder wenn Gebäude und Land aufgrund anderer Rechte über unbeschränkte Zeit ausschliesslich von einem Betrieb genutzt werden.

Bei Hirtenbetrieb gilt die Regelung: Wenn ein Knospe-Landwirt als Hirt vertraglich verpflichtet ist auf den Sömmerungsflächen der Alpbesitzer Einzelstockbekämpfung bei Blacken durchzuführen wird dies toleriert, jedoch dürfen auf dem Knospe-Betrieb des Hirten keine unerlaubten Pflanzenschutzmittel gelagert oder eingesetzt werden.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.9.2

Betriebsgemeinschaften (BG) sind nur zwischen Knospe-Betrieben erlaubt und kann jederzeit gegründet werden. Nach Unterzeichnung des BG-Vertrags muss dies unverzüglich der Zertifizierungsstelle gemeldet werden.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.10.2

Betriebszweiggemeinschaften (BZG) bleiben zwei kontrollrechtlich unabhängige Betriebe. Betriebszweiggemeinschaften sind nur zwischen Knospe-Betrieben erlaubt. Die Partner-Knospe-Betriebe müssen zwingend dieselbe Kontrollfirma haben.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.10.3

Nicht biologische und biologisch erzeugt Produkte dürfen nur zusammen gelagert werden, wenn die Produkte verkaufsfertig verpackt und gekennzeichnet sind. Hierbei gilt, dass die Erzeugnisse so zu lagern sind, dass eine Vermischung oder Verwechslung mit nicht biologischem Gut ausgeschlossen werden kann. Für unverpackte Produkte gilt, dass Lagerräume und Behältnisse von anderen getrennt und speziell gekennzeichnet werden müssen.

Weitere Informationen: Teil III, Art. 1.8.2

Als Knospe-Betriebe mit nicht bodengebundener Produktion gilt

  • Insektenzucht
  • Grünsprossenproduktion
  • Pilzzucht
  • Brüterei

Wichtig hierbei: Der Produktionszweig muss in räumlich getrennten Bereichen oder Gebäuden etabliert werden (als räumliche Trennung gelten feste Wände und eigene Zugänge zu den jeweiligen Produktionsstätten)

Weitere Informationen: Teil II, Art. 1.2.1.2

Weitere Informationen zur Gesamtbetrieblichkeit unter

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